AdvoCite

§ 3 MaßstG

Sicherung des Eigenbehalts

Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben.

Maßstäbegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved