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§ 14 MADG

Einsatz von verdeckten Bediensteten

Bei dem Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 darf der Militärische Abschirmdienst eigene Bedienstete unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende einsetzen. Für den Einsatz gilt § 13 Absatz 2 bis 5 entsprechend.

MAD-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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