Gesetze › MADG › Teil 6 Schlussvorschriften § 54 MADG Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 19 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3, eine Mitteilung macht. MAD-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 53 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit § 55 Bußgeldvorschriften