§ 16 MADVDV
Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle