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§ 17 MADVDV

Inlandspraktikum

(1)

Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.

(2)

Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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