Gesetze › MarkenG › Teil 4 Kollektivmarken § 100 MarkenG Benutzung Die ernsthafte Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26. Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz