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§ 113 MarkenG

Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

(1)

International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2)

An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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