Gesetze › MarkenG › Teil 7 Geographische Herkunftsangaben› Abschnitt 2 Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 § 132a MarkenG Internationale Registrierung
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren § 133 Rechtsmittel Diese Gesetze direkt in Word
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