Gesetze › MarkenG › Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr› Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr § 150 MarkenG Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme § 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben Diese Gesetze direkt in Word
Steht der Cursor auf einer Norm, zeigt AdvoCite sie neben dem Text, den Absatz hervorgehoben. Dazu Nachweise,
Fußnoten und Literaturverzeichnis im Stil des Dokuments.
Kostenlos testen