Gesetze › MarkenG › Teil 2 Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz› Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens § 31 MarkenG Angemeldete Marken Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte. Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Lizenzen § 32 Erfordernisse der Anmeldung