Gesetze › MarkenG › Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten› Abschnitt 1 Eintragungsverfahren § 38 MarkenG Beschleunigte Prüfung Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt. Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung