§ 69 MarkenG
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.
vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3.
das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle