Gesetze › MarkenG › Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten› Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 84 MarkenG Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Markengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde § 85 Förmliche Voraussetzungen