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§ 2 MarkenV

Form der Anmeldung

(1)

Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2)

Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

Markenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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