Gesetze › MarkenV › Teil 4 Einzelne Verfahren› Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren § 31 MarkenV Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden. Markenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Inhalt des Widerspruchs § 32 Aussetzung