Gesetze › MarkenV › Teil 4 Einzelne Verfahren› Abschnitt 3 Verlängerung § 37 MarkenV Verlängerung durch Gebührenzahlung Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben. Markenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36 Teilung von Eintragungen § 38 Antrag auf teilweise Verlängerung