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§ 4 MarkenV

Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken

(1)

Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

(2)

Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

(3)

Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

(4)

Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.

Markenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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