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§ 4 MarkenV
Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
(1)
Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.
(2)
Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.
(3)
Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.