Gesetze › MarkenV › Teil 7 Schlussvorschriften § 57 MarkenV Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung. Markenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung § 57a