Gesetze › MaStRV › Abschnitt 2 Registrierungen § 4 MaStRV Registrierung von Behörden Behörden, die zur Nutzung von Daten aus dem Marktstammdatenregister nach § 16 Absatz 3 berechtigt sind, müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren. Marktstammdatenregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Registrierung von Marktakteuren § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen