Gesetze › MaStRV › Abschnitt 2 Registrierungen § 6 MaStRV Erforderliche Daten zur Registrierung Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. Marktstammdatenregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5a Registrierung von Daten zu Einheiten und technischen Lokationen § 7 Registrierung von Änderungen