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§ 29 MbBO

Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.

Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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