Gesetze › MBPolVDVDV › Teil 3 Ausbildung und Prüfungen› Abschnitt 3 Prüfungen› Unterabschnitt 2 Laufbahnprüfung § 49 MBPolVDVDV Zeitpunkt Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung § 50 Prüfungsamt