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§ 38 MDBNDVerfSchVDV
Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
In dem Zeugnis sind anzugeben
- 1.
für die Praktika
- a)
die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und
- b)
die Rangpunktzahl der Praktika und
- a)
- 2.
für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
- a)
die Rangpunkte jedes Leistungstests und
- b)
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
- a)
Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.
Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.