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§ 53 MDBNDVerfSchVDV

Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

  1. 1.

    wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

  2. 2.

    bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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