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§ 65 MDBNDVerfSchVDV

Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

  1. 1.

    einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

  2. 2.

    eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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