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§ 8 MDBNDVerfSchVDV

Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen

(1)

Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition
1234
1100,00 bis 93,7015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
293,69 bis 87,5014
387,49 bis 83,4013gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,2012
579,19 bis 75,0011
674,99 bis 70,9010befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,709
866,69 bis 62,508
962,49 bis 58,407ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,206
1154,19 bis 50,005
1249,99 bis 41,704mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,403
1433,39 bis 25,002
1524,99 bis 12,501ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,000
(2)

Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3)

Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4)

Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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