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§ 14 MechatronikerAusbV

Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

(1)

Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2)

In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. 1.

    technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

  2. 2.

    IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

  3. 3.

    die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

Mechatroniker-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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