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§ 15 MechatronikerAusbV

Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1)

Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2)

In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

  1. 1.

    parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

  2. 2.

    additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

  3. 3.

    die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

Mechatroniker-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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