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§ 39 MessbG

Liegenschaftsmodernisierung

(1)

Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Liegenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungsvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.

(2)

Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die Liegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber geschlossen.

Messstellenbetriebsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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