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§ 42 MessbG

Fristen

Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.

Messstellenbetriebsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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