Gesetze › MessbG › Teil 3 Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen› Kapitel 3 Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung› Abschnitt 1 Pflichten des Messstellenbetreibers § 64 MessbG Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen. Messstellenbetriebsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 Übermittlung von Stammdaten; Löschung § 65 Weitere Datenübermittlung