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§ 70 MessbG

Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Messstellenbetriebsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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