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§ 1 EGMess

Anwendungsbereich des Gesetzes

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. 1.

    Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,

  2. 2.

    Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,

  3. 3.

    Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

  4. 4.

    Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,

  5. 5.

    Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.

Mess- und Eichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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