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EGMess
Mess- und Eichgesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 2Allgemeine Begriffsbestimmungen
- § 3Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
- § 4Verordnungsermächtigungen
- § 5Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
- § 6Inverkehrbringen von Messgeräten
- § 7Vermutungswirkung
- § 8Konformitätserklärung
- § 9Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
- § 10Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 11Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
- § 12Befugnisse der anerkennenden Stelle
- § 13Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
- § 14Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
- § 15Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle
- § 16Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
- § 17Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
- § 18Vergabe von Kennnummern
- § 19Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
- § 20Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
- § 21Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen
- § 21aAkkreditierte interne Stelle
- § 22Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 23Pflichten des Herstellers
- § 24Pflichten des Bevollmächtigten
- § 25Pflichten des Einführers
- § 26Pflichten des Händlers
Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
- § 27EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
- § 28Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
- § 29Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten
- § 31Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
- § 32(weggefallen)
- § 33Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
- § 34Vermutungswirkung
- § 35Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
- § 36Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung
- § 37Eichung und Eichfrist
- § 38Verspätete Eichungen
- § 39Befundprüfung
- § 40Zuständige Stellen für die Eichung
Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- § 42Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- § 43Anforderungen an Fertigpackungen
- § 44Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
- § 45Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- § 46Regelermittlungsausschuss
- § 47Metrologische Rückführung
Abschnitt 6 Metrologische Überwachung
Unterabschnitt 1 Marktüberwachung
- § 48Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit
- § 49Marktüberwachungskonzept
- § 50Marktüberwachungsmaßnahmen
- § 50aFormale Nichtkonformität
- § 50bRisiko durch konforme Messgeräte
- § 51Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
- § 52Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
- § 53Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten
- § 54Grundsätze der Verwendungsüberwachung
- § 55Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
- § 56Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung
Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 57Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 58Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen
Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
- § 59Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung
- § 60Bußgeldvorschriften
- § 61Einziehung
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen