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§ 45 EGMess

Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

  1. 1.

    die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,

  2. 2.

    naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,

  3. 3.

    die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.

Mess- und Eichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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