Gesetze › EGMess › Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt› Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen § 9 EGMess Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind. Mess- und Eichgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Konformitätserklärung § 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte