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§ 11 MessEV

Konformitätserklärungen

(1)

Die Konformitätserklärung für eines der in § 8 genannten Messgeräte muss

  1. 1.

    für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 1 bis 10 der in ihrem Aufbau dem Muster des Anhangs XIII der Richtlinie 2014/32/EU und für Messgeräte im Sinne des § 8 Nummer 11 dem Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU entsprechen und

  2. 2.

    alle Angaben enthalten, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 gewählt wurde.

(2)

Alle anderen Messgeräte sind mit einer Konformitätserklärung zu versehen, die

  1. 1.

    in ihrem Aufbau dem Muster der Anlage 5 entspricht und

  2. 2.

    alle Angaben enthält, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind, das zum Nachweis der Konformität des Messgeräts auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 gewählt wurde.

(3)

Die Konformitätserklärung muss in deutscher Sprache verfasst sein.

Mess- und Eichverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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