AdvoCite
MessEV
Mess- und Eichverordnung
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
- § 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
- § 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
- § 3Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
- § 4Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
- § 5Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
- § 6Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Unterabschnitt 1 Wesentliche Anforderungen an Messgeräte
- § 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
- § 8Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
Unterabschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
- § 9Konformitätsbewertungsverfahren
- § 10Technische Unterlagen
- § 11Konformitätserklärungen
- § 12Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
- § 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
- § 14Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
- § 15Aufschriften auf Messgeräten
- § 16Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
- § 17Beizufügende Informationen
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
Unterabschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Verwender
- § 22Verkehrsfehlergrenzen
- § 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
- § 24Vermutungswirkung
- § 25Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
- § 26Angabe von Gewichtswerten
Unterabschnitt 2 Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
- § 27Verwenden von Ausschankmaßen
- § 28Abgabe von flüssigen Brennstoffen
- § 29Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage
- § 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
- § 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
- § 32Nachweis des Wägeergebnisses
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
- § 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
- § 34Eichfrist
- § 35Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
- § 36Durchführung der Eichung
- § 37Eichtechnische Prüfung
- § 38Kennzeichnung der Messgeräte
- § 39Durchführung der Befundprüfung
Abschnitt 6 Softwareaktualisierung
- § 40Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
- § 41Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 42Antrag und Anerkennung
- § 43Anforderungen an die Prüfstelle
- § 44Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
Unterabschnitt 2 Prüfstellenleitung
Unterabschnitt 3 Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle
- § 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
- § 50Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 51Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 52Prüfungsunterlagen
- § 53Verantwortung der Prüfstellenleitung
Unterabschnitt 4 Instandsetzer
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 57Ordnungswidrigkeiten
- § 58Übergangsvorschriften
- Anlage 1(zu § 2 Satz 2) Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
- Anlage 2(zu § 7 Absatz 1 Satz 3) Anforderungen an Messgeräte
- Anlage 3(zu § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 4) Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne Messgeräte
- Anlage 4(zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Konformitätsbewertungsverfahren
- Anlage 5(zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
- Anlage 6(weggefallen)
- Anlage 7(zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte
- Anlage 8(zu § 38, § 50 Absatz 2 und 3, § 54 Absatz 3 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 2) Kennzeichen