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§ 16 MessEV

Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

  1. 1.

    die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und

  2. 2.

    die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.

Mess- und Eichverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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