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§ 24 MessEV

Vermutungswirkung

(1)

Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes in Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen ermittelt und veröffentlicht wurden.

(2)

(weggefallen)

Mess- und Eichverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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