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§ 57 MessEV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,

  2. 2.

    entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,

  3. 3.

    entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,

  4. 4.

    entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,

  5. 5.

    entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,

  6. 6.

    entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,

  7. 7.

    entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,

  8. 8.

    entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

  9. 9.

    entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

  10. 10.

    entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.

Mess- und Eichverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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