Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle