Gesetze › MetallbAusbV § 2 MetallbAusbV Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Struktur der Berufsausbildung