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§ 10 MilchPQV

Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:

  1. 1.

    bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch

    1. a)

      die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,

    2. b)

      die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

    3. c)

      die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

  2. 2.

    bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;

  3. 3.

    bei Magermilch

    1. a)

      die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,

    2. b)

      die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder

    3. c)

      die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.

Milchproduktqualitätsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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