Gesetze › MilchPQV › Abschnitt 5 Eingedickte Milch und Trockenmilch› Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Herstellung § 43 MilchPQV Allgemeine Anforderungen Eingedickte Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen herzustellen. Milchproduktqualitätsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Angabe des Fettgehaltes § 44 Haltbarmachung