§ 57 MilchPQV
Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung
Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:
- 1.
bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;
- 2.
bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;
- 3.
bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;
- 4.
bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.
Milchproduktqualitätsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle