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§ 57 MilchPQV

Kennzeichnung im Falle einer Wärmebehandlung

Sieht diese Verordnung die Angabe mit der Art der Wärmebehandlung vor, ist diese wie folgt vorzunehmen:

  1. 1.

    bei einer Pasteurisierung die Angabe „pasteurisiert“;

  2. 2.

    bei einer Ultrahocherhitzung die Angabe „ultrahocherhitzt;

  3. 3.

    bei einer Sterilisierung die Angabe „sterilisiert“;

  4. 4.

    bei einem anderen Wärmebehandlungsverfahren die Angabe des Verfahrens.

Milchproduktqualitätsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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