die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3.
die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.
Milchproduktqualitätsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle