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§ 46 MilchQuotV

Mitteilungen der Länder

Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:

  1. 1.

    die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum

    1. a)

      übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,

    2. b)

      eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,

    3. c)

      zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,

  2. 2.

    die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.

Milchquotenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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