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§ 47 MilchQuotV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,

  2. 2.

    entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,

  3. 3.

    entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

  4. 4.

    entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,

  5. 5.

    entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.

Milchquotenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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