Gesetze › MiLoG › Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden § 14 MiLoG Zuständigkeit Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Mindestlohngesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Haftung des Auftraggebers § 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers